Appell an die Bauherrschaften in Sagogn

Da die gemäss Baubewilligung obligatorischen Meldungen durch die Bauherrschaften oder deren Vertretungen nicht immer vollständig eingereicht werden, wenden wir uns mit folgendem Appell an alle Bauherrschaften.

 

Meldungen an die Gemeinde

Wir bitten Sie zu überprüfen, ob alle erforderlichen Meldungen im Zusammenhang mit Ihrem Bauvorhaben (Schnurgerüstabnahme, Rohbauabnahme etc.) vollständig bei der Gemeinde eingereicht wurden.

Insbesondere bei den Bauabschlussmeldungen bestehen derzeit noch verschiedene Pendenzen – sowohl im vereinfachten als auch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Daher zur Erinnerung: Gemäss Art. 60 Abs. 2 KRVO ist der Abschluss der Bauarbeiten der Gemeinde zu melden.

Sollten noch Meldungen ausstehend sein, bitten wir Sie, diese bis spätestens 20. September 2026 per E-Mail an info@sagogn.ch nachzureichen.

 

Baukontrollen und Gebühren

Nach Ablauf dieser Frist wird die Baukommission gezielt Baukontrollen durchführen. Sollten erforderliche Meldungen nicht erfolgt sein, werden der jeweiligen Bauherrschaft gemäss Art. 3a lit. e der kommunalen Gebührenverordnung zum Baugesetz vom 16. Dezember 2025 die entsprechenden Gebühren von 200.00 CHF für die Nachforderung ausstehender Baumeldungen in Rechnung gestellt.

 

Ablauf von Baubewilligungen

Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass eine Baubewilligung gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen worden ist oder wenn Bauvorhaben nicht innert drei Jahren nach Baubeginn vollendet worden sind.

 

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und die fristgerechte Erledigung allfälliger noch ausstehender Meldungen.

 

Baukommission Sagogn