Gemeinde Sagogn, Erlass einer Planungszone
Anlässlich seiner Sitzung vom 2. Juni 2026 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) eine Planungszone erlassen. Diese umfasst die Ortsbildschutzzone mit den Ortskernen Vitg dado und Vitg dadens sowie neu auch die Kernzone. Zweck der Planungszone ist die Prüfung der Gestaltungsplanung unter Berücksichtigung des Ortsbild- und Objektschutzes sowie den damit zusammenhängenden Schutz- und Erhaltungszielen.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRG).
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Die Planungszone gilt ab dem Datum der Bekanntgabe des Erlasses einstweilen bis 24. Juli 2028. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
Sagogn, 24.07.2026 Gemeindevorstand Sagogn
